Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/119#abs-1 (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/119#abs-2 (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent) | Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (Prozent) |
|---|---|---|
| vor dem 1.1.2002 | 1,8 | 3,6 |
| vor dem 1.1.2003 | 2,4 | 7,2 |
| vor dem 1.1.2004 | 3,0 | 10,8 |
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln |
|---|---|
| vor dem 1.1.2002 | 5 |
| vor dem 1.1.2003 | 6 |
| vor dem 1.1.2004 | 7 |